Direktvermarktung

Wechsel der Veräußerungsform nach § 20 EEG 2014

Gemäß der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), die zum 1. August 2014 in Kraft trat, gibt es neue Formen der Direktvermarktung für Anlagenbetreiber/-innen. Dabei entfällt die Direktvermarktungsform zum Zwecke der Verringerung der EEG-Umlage (Grünstromprivileg). Es gibt die folgenden Veräußerungsformen

  1. geförderte Direktvermarktung (§ 20, Abs.1, Nr.1 EEG 2014 in Verbindung mit § 34 ff. EEG 2014)
  2. sonstige Direktvermarktung (§ 20, Abs. 1, Nr. 2 EEG 2014)
  3. Einspeisevergütung nach § 37 EEG 2014 (kleine Anlagen und Bestandsanlagen mit Inbetriebnahmedatum vor dem 1. August 2014)
  4. Einspeisevergütung nach § 38 EEG 2014 (große Anlagen mit Inbetriebnahmedatum ab dem 1. August 2014)

Am 29.01.2015 wurden die “Marktprozesse für Erzeugungsanlagen (Strom)“ durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht und ersetzten die derzeitig bestehenden Marktprozesse der Festlegung BK6-12-153:

http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1411/DE/Service-Funktionen/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK6-GZ/2014/2014_0001bis0999/2014_100bis199/BK6-14-110/BK6-14-110_Beschluss.html?nn=411978

Der Anmeldeprozess sieht vor, dass seit dem 01.10.2013 die Einspeisermeldungen an unsere EDIFACT-Kommunikationsadresse stromnetz@edi.stadtwerke-waldkirchen.de zu senden sind. Sollten Sie noch keine aktualisierten Stammdaten besitzen, so bitten wir Sie, diese durch eine sogenannte ORDERS-Anfrage ab dem 01.10.2013 über die auf unserem Kommunikationsdatenblatt genannte EDIFACT-Adresse abzufragen.

Gemäß dem Beschluss BK6-14-110 haben Anlagenbetreiber/Lieferanten weiterhin die Möglichkeit, die Rückzuordnung der Einspeisestellen in die gesetzliche Förderung des EEG/KWKG, den kurzfristen Lieferantenwechsel, den Wechsel in und aus der Vergütung in Ausnahmefällen (§38 EEG 2014) sowie der erstmaligen Anmeldung mit Inbetriebnahme anhand dem nebenstehenden Formular “ Anlage 3 des Beschlusses“ durchzuführen. Dazu lassen Sie uns bitte das ausgefüllte Formular per Email an das Postfach sww@stadtwerke-waldkirchen.de zukommen.

Fernsteuerbarkeit § 36 EEG 2014

Die Regelungen zur Managementprämienverordnung werden ab dem 1. August 2014 durch das EEG 2014 §§ 35 und 36 abgelöst. Die darin beschriebene Fernsteuerbarkeit durch Dritte ist demnach eine Voraussetzung zur Inanspruchnahme der Marktprämie für alle Anlagen. Entsprechend der Übergangsregelung nach § 100 Abs. 1, Nr. 5 in Verbindung mit den Übergangsregelungen aus Nr. 8 ergibt sich eine Übergangsfrist zur Umrüstung der Anlagen bis zum 1. April 2015.

Die Fernsteuerbarkeit nach § 36 EEG 2014 ist für Neuanlagen bis zum zweiten Monat nach Inbetriebnahme der Anlage zu erfüllen (§ 35 EEG 2014).

Für den erforderlichen Nachweis stellen wir ein standardisiertes Formular „Erklärung zur Fernsteuerbarkeit nach §36 EEG 2014 zur Erfüllung der Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung der Marktprämie (§§ 34, 35 EEG 2014)“ zur Verfügung.

Achtung:

Bitte prüfen Sie vor(!) der Anmeldung zur Direktvermarktung, ob folgende Punkte erfüllt werden:

  • Die Anlage ist mit einer technischen Einrichtung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (EEG 2014) ausgestattet, mit der der Netzbetreiber jederzeit
  1. die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und
  2. die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann.
  • Ihr Kontaktdatenblatt mit edifact-Adresse für die 1:1 Marktkommunikation liegt der Anmeldung bei.
  • Die Zuordnungsermächtigung für den angegebenen Bilanzkreis ist vorhanden und liegt der Anmeldung bei (falls erforderlich)