Ersatzversorgung in der Niederspannung

a) Haushaltskunden (nach § 3 Nr.: 22 EnWG):

In den Gebieten, in denen die Stadtwerke Waldkirchen Grundversorger (Netzgebiet der Stadtwerke Waldkirchen) sind, tritt bei Ihnen als Haushaltskunden die Belieferung als Ersatzversorgung ein, wenn

  • – der Stromlieferant insolvent wird, ohne dass der Insolvenzverwalter weiter liefert.
  • – der Stromlieferant seine Lieferung einstellt.
  • – es zu einem verzögerter Lieferantenwechsel kommt.
  • – der Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrag des Stromlieferanten  gekündigt wird ohne Anschlussvertrag des Kunden
  • – der Stromlieferant ohne Anschlussvertrag des Kunden zum Kündigungstermin ordentlich oder außerordentlich kündigt.
  • – eine unklare Rechtslage bei Fehlen eines Liefervertrages besteht.

Für die Ersatzversorgung von Haushaltskunden mit Strom gelten folgende allgemeinen Preise:

Sobald Sie einen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen haben, spätestens aber drei Monate nach Beginn endet die Ersatzversorgung.

b) Nicht-Haushaltskunden in Niederspannung:

In den Gebieten, in denen die Stadtwerke Waldkirchen Grundversorger (Netzgebiet der Stadtwerke Waldkirchen) sind, tritt bei Ihnen als Nicht-Haushaltskunden die Belieferung als Ersatzversorgung ein, wenn

  • – vom Anschlussnutzer elektrische Energie ohne Abschluss eines Stromliefervertrages bezogen wird
  • – der Stromlieferant keine elektrische Energie entsprechend seinen vertraglichen Pflichten liefert.
  • – der Stromlieferant insolvent wird, ohne dass der Insolvenzverwalter weiter liefert.
  • – der Stromlieferant seine Lieferung einstellt.
  • – es zu einem verzögerter Lieferantenwechsel kommt.
  • – der Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrag des Stromlieferanten  gekündigt wird.
  • – eine unklare Rechtslage bei Fehlen eines Liefervertrages besteht.

Für die Ersatzversorgung von Nicht-Haushaltskunden mit Strom gelten folgende allgemeinen Preise: