Netzzugang

Netznutzungsbedingungen für die Nutzung der Stromversorgungsnetze der Stadtwerke Waldkirchen

Die Stadtwerke Waldkirchen stellen jedem Lieferanten sowie Netzkunden ihr Strom-Verteilnetz zu den Bedingungen des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung der Energiewirtschaft (EnWG) vom 07.07.2005, der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) und der einschlägigen rechtlichen und behördlichen Vorgaben diskriminierungsfrei zur Verfügung.

Unser Preissystem ist nach dem Kostenverursachungsprinzip gestaltet. Danach bezahlt jeder Netznutzungs-Kunde der Stadtwerke Waldkirchen nur die von Ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen.

Maßgeblich für die Bestimmung des zu bezahlenden Netznutzungsentgeltes ist die Spannungsebene, auf der elektrische Energie aus dem Verteilnetz der Stadtwerke Waldkirchen entnommen wird, die elektrische Wirkarbeit sowie bei Netzkunden mit einer fortlaufend registrierenden ¼-h-Leistungsmessung die Jahreshöchstleistung.

Lieferanteninformation:
Anzeige gemäß Beschluss BK6-06-009 Ziffer 6 vom 11.07.2006
Durch den Beschluss BK6-06-009 der 6. Beschlusskammer vom 11.07.2006 hat die Bundesnetzagentur verbindliche Vorgaben zu Geschäftsprozessen, Nachrichtentypen und Fristen zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität festgelegt.

Die Stadtwerke Waldkirchen (Netzbetreiber) bieten allen Netznutzern für Ihr Netzgebiet eine Vereinbarung zur Verwendung eines anderen Datenformats sowie zur Anpassung einzelner Prozessschritte nach Tenor 5 der Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur vom 11.07.2006 (BK6-06-009 – GPKE) – Abrechnungsmodell zur gemeinsamen Nutzung eines integrierten IT-Systems – an.

Allen Netznutzern wird auf Nachfrage ein ausformuliertes Angebot über den Abschluss einer solchen Vereinbarung vorgelegt, das ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann.