Ersatzversorgung in der Niederspannung
a) Haushaltskunden (nach § 3 Nr.: 22 EnWG):
In den Gebieten, in denen die Stadtwerke Waldkirchen Grundversorger (Netzgebiet der Stadtwerke Waldkirchen) sind, tritt bei Ihnen als Haushaltskunden die Belieferung als Ersatzversorgung ein, wenn
- – der Stromlieferant insolvent wird, ohne dass der Insolvenzverwalter weiter liefert.
- – der Stromlieferant seine Lieferung einstellt.
- – es zu einem verzögerter Lieferantenwechsel kommt.
- – der Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrag des Stromlieferanten gekündigt wird ohne Anschlussvertrag des Kunden
- – der Stromlieferant ohne Anschlussvertrag des Kunden zum Kündigungstermin ordentlich oder außerordentlich kündigt.
- – eine unklare Rechtslage bei Fehlen eines Liefervertrages besteht.
Für die Ersatzversorgung von Haushaltskunden mit Strom gelten folgende allgemeinen Preise:
Sobald Sie einen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen haben, spätestens aber drei Monate nach Beginn endet die Ersatzversorgung.
b) Nicht-Haushaltskunden in Niederspannung:
In den Gebieten, in denen die Stadtwerke Waldkirchen Grundversorger (Netzgebiet der Stadtwerke Waldkirchen) sind, tritt bei Ihnen als Nicht-Haushaltskunden die Belieferung als Ersatzversorgung ein, wenn
- – vom Anschlussnutzer elektrische Energie ohne Abschluss eines Stromliefervertrages bezogen wird
- – der Stromlieferant keine elektrische Energie entsprechend seinen vertraglichen Pflichten liefert.
- – der Stromlieferant insolvent wird, ohne dass der Insolvenzverwalter weiter liefert.
- – der Stromlieferant seine Lieferung einstellt.
- – es zu einem verzögerter Lieferantenwechsel kommt.
- – der Netznutzungs- oder Bilanzkreisvertrag des Stromlieferanten gekündigt wird.
- – eine unklare Rechtslage bei Fehlen eines Liefervertrages besteht.