Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten

Gemäß § 77 „Information der Öffentlichkeit“ aus dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) sind Netzbetreiber verpflichtet, die nach den §§ 70 bis 74 EEG mitgeteilten Daten unverzüglich zu veröffentlichen.

Die veröffentlichten Daten müssen einen sachkundigen Dritten, ohne weitere Informationen, in die Lage versetzen, die ausgeglichenen Energiemengen und Vergütungszahlungen vollständig nachvollziehen zu können.

Für nachgelagerte Netzbetreiber werden keine Daten an die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gemeldet. Aus diesem Grund trifft § 72 Abs. 2 Nummer 3 und 4 nicht zu.