Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Preisbildung für steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG in der Niederspannung (Netzebene 6 oder 7)

Anwendungsbereich und Anwendungsfälle der netzorientieren Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit Wirkung ab dem 01. Januar 2024 werden durch die Festlegung der Beschlusskammer 6 (BK6-22/300) abschließend definiert. Auch die Beschlusskammer 8 hat im Jahr 2023 mit der Festlegung BK8-22/010-A Festlegungen zu § 14a EnWG getroffen. Die nachfolgenden Preise für steuerbare Verbrauchseinrichtungen (Bestandsanlagen, Modul 1 und 2) wurden auf Grundlage der Festlegungen der Bundesnetzagentur zum §14a EnWG ermittelt.
Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 01.01.2024 an das Netz angeschlossen werden, sind für die Preisbildung drei Module vorgesehen.

Modul 1:
Dies entspricht einer pauschalen Netzentgeltreduzierung je Netzbetreiber, welche sich als Summe von 80 € für die Einrichtung der Steuerbarkeit und einer netzbetreiberindividuellen Stabilitätsprämie ergibt. Die Stabilitätsprämie ist als Produkt des Arbeitspreises in der Niederspannung für Entnahme ohne Lastgangmessung im jeweiligen Netzgebiet, der Annahme eines Verbrauchs von 3.750 kWh einer durchschnittlichen steuerbaren Verbrauchseinrichtung und eines Stabilitätsfaktors von 20 % zur Berechnung vorgesehen.

Modul 2:
Dies entspricht einer prozentualen Reduzierung des Arbeitspreises um 60 %, wobei hier auf den Arbeitspreis in der Niederspannung für Entnahme ohne Lastgangmessung des jeweiligen Netzbetreibers abgestellt wird.

Modul 3:
Die zeitvariablen Netzentgelte (Modul 3) bestehen aus drei Tarifstufen: der Niedriglasttarifstufe, der Standardtarifstufe und der Hochlasttarifstufe. Die Standardtarifstufe entspricht dem Arbeitspreis für die Entnahme ohne Leistungsmessung. Die Hochlast- und Niedriglasttarifstufe müssen vom Netzbetreiber im Rahmen der in der BK8-22/010-A vorgegebenen Grenzen festgelegt werden.

Zusätzliche Informationen:
Die Netzentgeltmodule können von Betreibern steuerbarer Verbrauchseinrichtungen ausgewählt werden. Die Auswahlmöglichkeit besteht ausschließlich für Verbraucher mit Entnahme ohne Lastgangmessung. Betreibern von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in den Netzebenen 6 und 7 mit leistungsgemessener Entnahme steht ausschließlich Modul 1 zur Verfügung. Für Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen (mit Inbetriebnahmedatum ab 01.01.2024), die keine Entscheidung für ein Modul getroffen haben (z.B. Kunden mit SteuVE in der Grundversorgung), ist das Modul 1 als „Standardmodul“ anzuwenden.

Bestandsanlagen:
Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, für welche deren Betreiber bereits vor dem 01.01.2024 eine Vereinbarung mit dem Verteilnetzbetreiber über eine Netzentgeltreduzierung im Gegenzug für die Möglichkeit zu einem steuernden Eingriff getroffen haben, bleibt es bei der gewährten Reduzierung des Arbeitspreises, aus dem Preisblatt des Jahres 2024. Auf Wunsch des Anlagenbetreibers ist ein Wechsel in die neue §14a-Regelung möglich.

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