Hausanschluss Wasser und Abwasser
21. Januar 2016Klein aber oho – die Stadtwerke Waldkirchen
8. Februar 2016Allgemeines Merkblatt Abwasser
Auszug aus der Entwässerungssatzung:
§ 9 Grundstücksentwässerungsanlage
1) Jedes Grundstück, das an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu ändern ist.
2) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind mit einer Grundstückskläranlage zu versehen, wenn das Abwasser keiner Sammelkläranlage zugeführt wird. Die Grundstückskläranlage ist auf dem anzuschließenden Grundstück zu erstellen; sie ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.
3) Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht vorzusehen. Die Gemeinde kann verlangen, daß anstelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Meßschacht zu erstellen ist.
4) Besteht zum Kanal kein natürliches Gefälle, so kann die Gemeinde vom Grundstückseigentümer den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems nicht möglich ist.
5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Abwassernetz hat sich jeder Anschlußnehmer selbst zu schützen.
6) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden.
Kontrollschacht: